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Satzung von altdorfaktiv Offenes Wirtschafts- und Kundenforum e.V. §
1 1. Der Verein
führt den Namen „Altdorf aktiv Offenes Wirtschafts-
und Kundenforum e.V.“ §2 1. Der Verein
setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen
und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller
am Wohl der Stadt Altdorf interessierten Kräfte, insbesondere
des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des
Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden
und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende
Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen
zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt
Altdorf zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese
Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes
Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird
nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke Verwendung finden. §
3 1. Die Mitgliedschaft
können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften
sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die
ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in
der Stadt Altdorf und deren Einzugsgebiet haben. §
4 1. Von den Mitgliedern
werden Jahresbeiträge erhoben. §
5 Die Organe des
Vereines sind: §
6 1. Der Vorstand
zählt bis zu 12 Mitglieder und besteht aus §
7 1. Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. §
8 1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist
beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein
letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von
¼ der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. §
9 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes. §
10 Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden,
der Schriftführer und Kassier zur Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung
des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses
der Stadt Altdorf mit der Zweckbestimmung zu übergeben,
daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich
der Stadt Altdorf verwendet werden muß. Stand 26. Juli 2002 |
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